Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG
veröffentlicht am 04.02.2022 um 11:40 Uhr
NCC hat am 28. Januar 2022 für die Niederlassung am Standort Braunschweig die Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG zum Umgang mit umschlossenen und offenen radioaktiven Stoffen jeweils bis zum 10^3-fachen der Freigrenze pro einzelnes Radionuklid erhalten. Damit können wir auch den Service für unsere Kunden weiter ausbauen, beispielsweise bei der Übernahme von Fundstücken, der Bereitstellung von Prüfstrahlern für verschiedene Einsatzzwecke, Zwischenlagerungen bei unterbrochenen Beförderungsvorgängen oder einer Freigabe abklingender Radionuklide.