Neues Strahlenschutzrecht

Neues Strahlenschutzrecht in Deutschland in Kraft getreten

Bereits am 6. Februar 2014 ist die Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 (EU-Richtlinie) zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung in Kraft getreten. Die Richtlinie weitet den Anwendungsbereich des Strahlenschutzrechts aus.

Die EU-Richtlinie wurde nun in das deutsche Strahlenschutzsystem umgesetzt. Damit wurden die bisherigen Regelungen der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung von 2001 vereint.

Das neue Strahlenschutzrecht besteht aus dem

Bisher wurde der Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung hauptsächlich in der Strahlenschutz- und in der Röntgenverordnung geregelt. Beide Verordnungen basierten auf dem Atomgesetz, das vor allem die Sicherheit der Kerntechnik und die sicherere Entsorgung radioaktiver Abfälle regelt.

Am 03.07.2017 wurde das Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42 mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor den schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung vom 27. Juni 2017 veröffentlicht. Im Artikel 1 ist das Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG) enthalten. Es enthält wesentliche und grundrechtsrelevante Aspekte des Strahlenschutzes wie die Strahlenschutzgrundsätze, Genehmigungs- und Anzeigetatbestände, Grenz- und Referenzwerte sowie Regelungen zu Zuständigkeiten, Aufsicht und Verwaltungsverfahren

Die neuen Regelungen nach Expositionssituationen untergliedert

Das Strahlenschutzsystem wurde grundlegend neu strukturiert. Es unterscheidet zwischen

  • geplanten Expositionssituationen,
  • bestehenden Expositionssituationen und
  • notfallbedingten Expositionssituationen.

Durch die Neuregelungen im StrlSchG ist der Anwendungsbereich des deutschen Strahlenschutzrechts erheblich erweitert: Neue Bereiche sind vor allem die Inhalte des Teils 3 und des Teils 4:

  • Teil 3: Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen
  • Teil 4: Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen
    • Kapitel 2: Schutz vor Radon
    • Kapitel 3: Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
    • Kapitel 4: Radioaktiv kontaminierte Gebiete (radioaktive Altlasten)

Die Strahlenschutzverordnung mit präzisierenden Regelungen

Das Strahlenschutzgesetz enthält eine Reihe von Verordnungsermächtigungen, die mit dem Ziel auszufüllen sind, einen umfassenden Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung zu gewährleisten. Dazu wurden in der im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41 vom 05.12.2018 veröffentlichten neuen Strahlenschutzverordnung (StrlSchV 2018) ergänzende Regelungen zur Konkretisierung bzw. zur Präzisierung festgelegt. Dabei handelt es sich u. a. um Vorgaben

  • zum beruflichen und medizinischen Strahlenschutz und zum Schutz der Bevölkerung,
  • im Zusammenhang mit der Entsorgung radioaktiver Abfälle,
  • an die Bestimmung von Sachverständigen,
  • an die Überwachung von NORM-Arbeitsplätzen und an die Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen,
  • zur Bewältigung radioaktiver Altlasten, wie zum Beispiel der Inhalt von Sanierungsplänen,
  • für den Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen und in Aufenthaltsräumen und
  • für den radiologischen Notfallschutz.

U. a. wurden auch die Freigrenzen und Freigabewerte an die geänderten Anforderungen des Abfallrechts angepasst. Freigabewerte sind die Werte, bei deren Unterschreiten für geringfügig radioaktives Stoffe eine Verwertung im Wirtschaftskreislauf oder eine Beseitigung auf eine konventionelle Abfalldeponie als „unbedenklich“ eingestuft werden kann.

Neuigkeiten für Strahlenschutzbeauftragte und Strahlenschutzverantwortliche

Für Strahlenschutzverantwortliche (SSV) und Strahlenschutzbeauftragte (SSB) hat sich im Grundsatz nichts verändert. Für SSB wurde ein Kündigungsschutz während der Ausübungszeit ihrer Bestellung und für bis zu einem Jahr nach Aufhebung der Bestellung festgeschrieben. Außerdem verfügt der SSB über ein direktes Vorspracherecht gegenüber der Behörde. Insbesondere in dem Fall, wenn eine Einigung über Maßnahmen zur Behebung aufgetretener Mängel, die den Strahlenschutz beeinträchtigen, nicht erreicht wird und eine schriftliche Begründung des SSV hierzu an SSB, an den Betriebs- oder Personalrat und an die Behörde ausbleibt.

Strahlenschutzregister

Durch die Novellierung des neuen Strahlenschutzrechts ergeben sich auch wichtige Änderungen für das Strahlenschutzregister (SSR). Insbesondere benötigen alle beruflich exponierten Personen und Inhaber von Strahlenpässen, für die Eintragungen ins SSR des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) zu erfolgen haben, eine eindeutige persönliche SSR-Nummer als Kennnummer. Nähere Informationen zum SSR-Register sind auf der Internetseite des BfS zu finden.

Unterstützung bei der Umsetzung

NCC hat sich bereits in der Entwurfsphase des neuen Strahlenschutzrechtes intensiv mit den neuen Anforderungen befasst. Unsere Fachleute unterstützen Sie gern bei
  • der Überarbeitung von Strahlenschutzanweisungen,
  • der ggf. nötigen Anpassung ihrer betrieblichen Strahlenschutzorganisation,
  • der Weiterbildung Ihrer Mitarbeiter,
  • weiteren Fragen im Zusammenhang mit StrlSchG und StrlSchV.