Radonvorsorgegebiete

veröffentlicht am 20.11.2020 um 08:13 Uhr

Ab Januar 2021 sind in ausgewiesenen Gebieten die Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen zu messen.
Nach § 121 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) müssen die Bundesländer bis zum 30.12.2020 Gebiete festlegen, für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft den Referenzwert von 300 Bq/m³ nach § 124 (in Aufenthaltsräumen) oder § 126 StrlSchG (an Arbeitsplätzen in Innenräumen) in einer beträchtlichen Anzahl von Gebäuden überschreitet. Weitere Festlegungen für die Gebietsfestlegung beinhaltet § 153 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).

Mittlerweile haben Sachsen und  Sachsen-Anhalt ihre Gebietsausweisung veröffentlicht.

Nach § 127 Abs. 1 StrlSchG ist damit ab Januar 2021 in diesen Gebieten an Arbeitsplätzen im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu messen. Die Messungen müssen bis Juni 2022 abgeschlossen sein. Sie sind gemäß § 155 Abs. 1 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik über eine Gesamtdauer von zwölf Monaten an für den Arbeitsplatz repräsentativen Messorten durchzuführen. Die Messzeiten können verkürzt werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Referenzwert in jedem Fall gemittelt über das Jahr überschritten wird.